Die ZTL (zona traffico limitato) ist eine verkehrsberuhigte Zone, in die das Einfahren nur mit Sondergenehmigung erlaubt ist. Es gibt sie in vielen, insbesondere touristisch stark frequentierten italienischen Städten. "Viele Reisende wissen jedoch gar nicht, dass es die ZTL gibt. Nur schützt Unwissenheit leider nicht vor Strafe – beim unbefugten Einfahren werden mindestens 80 Euro fällig", erläutert die ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner.
"Wenn man mehrfach unbeabsichtigt in eine ZTL hinein- und wieder herausfährt, wie etwa bei der Parkplatzsuche, wird die Strafe für jeden Verstoß neu fällig. Und wer ohne Genehmigung in eine ZTL einfährt und dort auch unerlaubt parkt, zahlt ebenfalls mehrfach – für die Einfahrt und für unerlaubtes Parken."
Kennzeichen werden gescannt
Eine ZTL gibt es u.a. in Arezzo, Bologna, Bozen, Florenz, Genua, Mailand, Pisa, Rom, Triest, Turin und Verona. In den meisten Städten beschränkt sich die ZTL auf den Innenstadtbereich oder den historischen Stadtkern. Es besteht entweder ein generelles oder ein auf bestimmte Tageszeiten beschränktes Fahrverbot.
Am Beginn der ZTL werden die Kennzeichen aller Fahrzeuge durch Überwachungskameras oder die Polizei elektronisch gescannt und automatisch geprüft, ob eine Einfahrtsgenehmigung vorhanden ist.
"Man sollte sich rechtzeitig bei der Unterkunft erkundigen, ob sich diese in einer ZTL befindet", rät die ÖAMTC-Juristin. "Hotels oder Vermieter einer Ferienwohnung können eine temporäre Einfahrtsgenehmigung ausstellen, indem sie Aufenthaltszeit und Kennzeichen rechtzeitig bei der Behörde registrieren lassen." Um Ärger zu vermeiden, lässt man sich die Registrierung am besten schriftlich unter Angabe des Kennzeichens bestätigen.
Strafzettel sofort zahlen
Wer vor Ort einen Strafzettel erhält, sollte ihn genau überprüfen. "Sind auf dem Strafzettel keine internationalen Überweisungsdaten, also BIC und IBAN, angeführt, sollte man versuchen, die Strafe bei der örtlichen Polizeistation zu begleichen oder die fehlenden Daten zu erhalten", empfiehlt ÖAMTC-Expertin Pronebner.
Erreicht man vor Ort niemanden, kann man nur warten, bis eine Zustellung der Strafe nach Österreich erfolgt. Dies muss binnen 360 Tagen nach Übertretungszeitpunkt erfolgen – andernfalls gilt die Strafe als verjährt und kann mit Einspruch bekämpft werden.
Quelle: ÖAMTC