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Einreisebeschränkungen trotz gültigem Visum oder ESTA

Ein Artikel von VisumBeantragen.at | 30.03.2020 - 12:00
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© Maxx-Studio/Shutterstock.com

Fast alle Länder haben jetzt im März 2020 im Zusammenhang mit der Corona-Krise Einreisebeschränkungen für Ausländer, also auch für Österreicher, erlassen. Das erschreckendste Beispiel waren wahrscheinlich die USA, die eines Abends plötzlich ein Einreiseverbot für alle Länder der Schengenzone mit Ausnahme von England  und Irland erklärten. Aber auch andere Länder haben sich unberechenbar verhalten. So haben z. B. die offiziellen Stellen Sri Lankas und Kenias tagelang einander widersprechende Informationen abgegeben und war es völlig unklar, ob mit einem gültigen Visum die Einreise nun erlaubt war und nur neue Visumanträge nicht bearbeitet werden oder ob die Einreise generell verboten war.

Grundsätzlich gilt für alle diese (Ein-)Reisegenehmigungen wie Visa, ESTA oder eTA, dass nicht die Reisegenehmigung selbst ungültig geworden ist, sondern die Grenzwachebehörde die Einreise trotz der gültigen Genehmigung nicht erlaubt. Jede Grenzbehörde behält sich schließlich das Recht vor, die Einreise zu verweigern, auch wenn Reisende ein gültiges Visum haben. Die Grenzwache der verschiedenen Länder erklärt hier Reisende aus anderen Ländern zur Gesundheitsgefahr für die eigene Bevölkerung.

Dass nicht die Visa selbst ungültig werden, sondern nur die Einreise vorübergehend untersagt ist, sieht man bei (jahren-)lang gültigen Reisegenehmigungen wie dem ESTA USA , der eTA für Kanada oder den 1 Jahr lang gültigen Visa für Indien oder Australien. Wahrscheinlich können europäische Bürger mit den bereits erhaltenen Genehmigungen wieder reisen, sobald die Einreisesperren wieder aufgehoben wurden, auch wenn wir das bei den USA mit einer Trump-Regierung nie genau sagen können.

Es ist nicht gut abschätzbar, wie lange die Einreisebeschränkungen gültig sein werden. Australien hat in den letzten Tagen angekündigt die Grenzen vorläufig für sechs Monate zu schließen, wobei „vorläufig” auch bedeuten kann dass der Schließungszeitraum letztendlich kürzer oder länger als sechs Monate sein kann.